Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma Liedtke Limousinenservice, nachfolgend limo-go genannt, mit Sitz in der Schleissheimerstraße 12a 85748 Garching
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden AGB gelten ausnahmslos für alle Rechtsbeziehungen zwischen limo-go und dem Mieter, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Stehen diese AGB mit Bedingungen des Mieters oder sonstiger Dritter, die mit limo-go in Geschäftsbeziehung treten, in Widerspruch, so gehen unsere AGB vor, auch wenn limo-go denen des Mieter bzw. Dritten nicht widersprochen hat.
2. Vertragsabschluß, Beförderungsentgelt und Termine
Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch schriftliche Bestätigung mit Unterschrift des Kunden oder eines legitimierten Erfüllungsgehilfen auf dem Mietformular zustande.
Das Gleiche gilt für Ergänzungen und Abänderungen eines erteilten Auftrags.
Alle Beförderungsentgelte im Rahmen der gesetzlichen Personenbeförderung erfolgen ausschließlich per Pauschalberechnung auf Stundenbasis. Ein kilometerbezogenes Angebot oder eine entsprechende Abrechnung kann in keinem Fall erfolgen, da die von limo-go eingesetzten Fahrzeuge in der Regel von einem (gemäß §30 BOKraft) entsprechenden Wegstreckenzähler befreit sind.
Terminzusagen sind stets voraussichtliche Zeitangaben, auch wenn sie in schriftlicher Form erfolgen. Aus einer schriftlichen Terminzusage entsteht kein Anspruch auf Erfüllung.
3. Rechte und Pflichten des Vermieters
Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges:
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter ein gemäß StVG (Straßenverkehrsordnung) bzw. StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) verkehrssicheres und regelmäßig technisch gewartetes Fahrzeug nebst Zubehör bereitzustellen.
Das Fahrzeug befindet sich in einem sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand.
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Bei Sach- und Vermögensschäden unbegrenzte Deckung; Bei Personenschäden haftet die Versicherung bis zu 7,5 Millionen Euro pro geschädigte Person.
limo-go behält sich das Recht vor, für alle angebotenen Dienstleistungen Subunternehmen einzusetzen oder einen anderen als den gemieteten Fahrzeugtyp zur Verfügung zu stellen. Es muss sich jedoch um einen Fahrzeugtyp der gleichen Kategorie handeln.
Alle Angebote der limo-go gelten ausschließlich für Fahrten mit Chauffeur. Die eingesetzten Chauffeure besitzen einen Personenbeförderungsschein gemäß Personenbeförderungsgesetz i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes erworben.
4. Rechte und Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich nach Aufforderung des Vermieters einen Teil des Mietpreises im Voraus zu entrichten. Wird die Leistung seitens des Vermieters nicht erbracht, so hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses.
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
Den Anweisungen des Chauffeurs ist unbedingt Folge zu leisten. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Vermieter zum sofortigen Rücktritt von dem Mietvertrag berechtigt
Bei einem Rücktritt des Mieters bei Einzelbuchungen bis zu 24 Stunden vor Antritt der Fahrt ist eine Pauschalgebühr in Höhe von 50 % des voraussichtlichen Mietzinses zu entrichten. Erfolgt ein Rücktritt 24-6 Stunden vor Antritt der Fahrt, so ist eine Stornogebühr i.H.v. 75 % des voraussichtlichen Mietzinses zu entrichten. Bei Rücktritt des Mieters von weniger als 6 Stunden vor Fahrtantritt ist die gebuchte Leistung in vollem Umfang fällig.
Bei Buchungen für mehrere Fahrzeuge oder bei Busbuchungen gelten die Bestimmungen der jeweilig vereinbarten Auftragsbestätigungen.
Die Berechnung der Mietzeit erfolgt ab dem Sitz des Vermieters (Garching). Alle aufgeführten oder vereinbarten Preise verstehen sich inkl. 19% Mehrwertsteuer, sofern diese nicht anders ausgezeichnet sind.
5. Haftung des Vermieters
Für die Haftung der limo-go gleich aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand gilt: Die Haftung für einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eigenes Verschulden bzw. Organverschulden und Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 24 AGBG haftet limo-go auch nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).
In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks und Aussperrungen und in vergleichbaren Fällen haftet limo-go nicht. Soweit die Haftung von limo-go ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der limo-go.
Kann die Dienstleistung der limo-go aus Gründen nicht erbracht werden, die vom Mieter zu vertreten sind, erfüllt z.B. der Mieter seine Mitwirkungspflichten aus dem Vertrag nicht, so ist der Kunde weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.
Schadensersatzansprüche gegen limo-go aufgrund einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen einer Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise handelt.
Für eine nicht termingerechte Verfügungsstellung von Fahrzeugen durch äußere Umstände übernimmt die Firma limo-go keinerlei Haftung.
Das Geltendmachen von daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüchen durch den Mieter ist in jedem Fall ausgeschlossen.
6. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingten Ereignissen unbeschränkt für alle von ihm verursachten Schäden.
7. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses an gerechnet. Das Mietverhältnis gilt durch vollständige Zahlung des vereinbarten Entgelt als beendet.
8. Datenschutzklausel
Der Mieter wird gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass limo-go die Mieterdaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des zum Mieter bestehenden Vertragsverhältnisses verarbeitet.
9. Nicht vertragsgemäßer Gebrauch des Fahrzeuges
Bei nicht vertragsgemäßen Gebrauch des gemieteten Fahrzeuges gilt der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung als beendet, ohne dass es hierzu einer Mitteilung des Vermieters bedarf. Der Vermieter behält sich den Vergütungsanspruch für die gesamte vereinbarte Mietdauer.
Zusätzlich ergibt sich ein Anspruch auf die Zahlung entstehender Kosten, die sich aus der nicht vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeuges ergeben.
10. Mängelrüge und Gewährleistung
Mängel der Dienstleistung müssen vom Mieter unverzüglich nach Entdeckung, d.h. Kenntnisnahme, derselben an die limo-go gemeldet werden.
Wenn keine unverzügliche Meldung erfolgt, so gilt die Dienstleistung als erbracht und der Entgeltanspruch von limo-go gegen den Mieter bleibt unberührt. Das Recht des Mieters, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, unterliegt der gesetzlichen Verjährungsfrist.
11. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen zwischen der limo-go und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen oder Vereinbarungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
Änderungen oder Ergänzungen zum Angebot bzw. zu den Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel. Keine Partei kann sich auf eine von dieser Vereinbarung abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht ausdrücklich schriftlich von den Parteien als für sie verbindlich anerkannt werden. Der Vertrag unterliegt in jedem Fall dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
Erfüllungsort hinsichtlich aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag ist der Sitz des Vermieters. Sofern eine Gerichtsstandvereinbarung gesetzlich zulässig ist, gilt das Landgericht München als ausschließlicher Gerichtsstand.
Garching den 20.Okt. 2006